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Satzung des Förderkreises Raum der Stille in Berlin

Schirmherr: Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Bundestagspräsident a.D.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Raum der Stille in Berlin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." führen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist es, einen Raum der Stille im Zentrum Berlins einzurichten und zu unterhalten, um darin Menschen jeglicher Herkunft, Religion und Weltanschauung zusammenzuführen und sie einzuladen, eine Weile Platz zu nehmen, sich aus der Hektik der Großstadt zu lösen und sich schweigend zu besinnen. Damit soll - wie auch durch entsprechende Texte und Bilder - ein Zeichen gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für Geschwisterlichkeit gesetzt und so Toleranz, namentlich unter den Religionen und Völkern, gefördert werden.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere wird die Beaufsichtigung des Raumes der Stille nicht vergütet. Soweit die Mitglieder für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und erforderlicher Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Beitrag
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen, muß aber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach Beschluß der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Interreligiöse Rat.

§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies dringend erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Beisitzer geleitet.
3) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

§ 7 Stimmrecht
1) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Vereinsmitglied stimmberechtigt.
2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3) Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Schriftliche Abstimmung zu einem Beschlußgegenstand ist notwendig, wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem/einer, höchstens drei Beisitzern/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Dem Vorstand kann nur jeweils ein Ersatzmitglied angehören.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

§ 11 Interreligiöser Rat
Der Vorstand beruft einen Interreligiösen Rat. Dieser ist für die Hausordnung und die Gestaltung des Raumes der Stille zuständig.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an UNICEF Deutschland - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen - , Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(Fassung vom 18. April 2000)