Satzung des Förderkreises Raum der
Stille in Berlin
Schirmherr: Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Bundestagspräsident a.D.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Raum der
Stille in Berlin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und dann den Zusatz "e. V." führen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist es, einen Raum der Stille im Zentrum Berlins
einzurichten und zu unterhalten, um darin Menschen jeglicher Herkunft,
Religion und Weltanschauung zusammenzuführen und sie einzuladen,
eine Weile Platz zu nehmen, sich aus der Hektik der Großstadt
zu lösen und sich schweigend zu besinnen. Damit soll - wie
auch durch entsprechende Texte und Bilder - ein Zeichen gegen Gewalt
und Fremdenfeindlichkeit und für Geschwisterlichkeit gesetzt
und so Toleranz, namentlich unter den Religionen und Völkern,
gefördert werden.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere
wird die Beaufsichtigung des Raumes der Stille nicht vergütet.
Soweit die Mitglieder für den Verein tätig sind, haben
sie nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und erforderlicher Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Beitrag
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen, muß
aber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach Beschluß
der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Interreligiöse Rat.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies dringend erfordert
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Beisitzer geleitet.
3) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung.
§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung
des Vereins.
§ 7 Stimmrecht
1) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Vereinsmitglied
stimmberechtigt.
2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3) Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Schriftliche Abstimmung zu einem Beschlußgegenstand ist notwendig,
wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt. Für Satzungsänderungen
ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und mindestens einem/einer, höchstens drei Beisitzern/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Dem Vorstand
kann nur jeweils ein Ersatzmitglied angehören.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
§ 11 Interreligiöser Rat
Der Vorstand beruft einen Interreligiösen Rat. Dieser ist für
die Hausordnung und die Gestaltung des Raumes der Stille zuständig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an UNICEF Deutschland - Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen - , Köln, das es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(Fassung vom 18. April 2000)
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